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Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen ordnet gem. § 41 des Forstgesetzes 1975, idF BGBl. I Nr. 102/2015, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
In allen Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Neunkirchen und in deren Gefährdungsbereich (Nähe des Waldrandes) sind
Vor allem ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände, wie Zündhölzer und Rauchwaren, sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen!
Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft und ist bis 31. Oktober 2017 gültig.
Die Verordnung der BH Neunkirchen laden Sie sich bitte hier herunter.
22.06.2017 09:13